Alphatec Klimatechnik GmbH

Alphatec Klimatechnik GmbH

AGB

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01.0. Allgemeines

01.1 Die Alphatec Klimatechnik GmbH arbeitet ausschließlich zu den vorliegenden Geschäfts-bedingungen.

01.2 Nebenabreden bedürfen ebenso wie nachträgliche Vertragsänderungen der von beiden Vertrags-teilen unterfertigten Schriftform.

01.3 Einkaufs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten sohin selbst dann nicht, wenn sie vom Auftragnehmer unwidersprochen geblieben sind. Solche Bedingungen ebenso wie Ö-Normen gelten nur, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart ist, aber auch dann nur insoweit, als sie weder den Vertragsbestimmungen noch diesen Geschäftsbedingungen widersprechen.

01.4 Von der Alphatec Klimatechnik GmbH erstellte technische und kaufmännische Unterlagen sind ihr geistiges Eigentum; die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet und wird bei Zuwiderhandlung gerichtlich geahndet.

02.0 Kostenvoranschläge und Angebote

02.1 Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich; der Vertrag kommt nach Eingang der Bestellung durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

02.2 Wird ein Kostenvoranschlag unter Gewährleistung seiner Richtigkeit erstellt, ist er entgeltlich und wird gemäß der Gebührenordnung für Ziviltechniker in Rechnung gestellt.

02.3 Soweit Leistungen wie Stemm-, Putz-, Bau-, Spengler-, Fliesen- und Zimmermannsarbeiten, Gerüstung, Elektro- und Wasserinstallationen samt Tauwasserableitung, Schuttabfuhr, Fracht, Transporte, erforderliche Entsorgung von Kühlmittel, Ölen oder sonstigen Substanzen sowie von Teilen von Anlagen und Geräten etc. im Kostenvoranschlag bzw. im Angebot nicht ausdrücklich verzeichnet sind, werden diese gesondert verrechnet.

02.4 Die Angebote sind grundsätzlich so kalkuliert, dass die Arbeiten in der Normalarbeitszeit des Auftraggebers erledigt werden können. Die Normalarbeitszeiten sind Mo – Do von 7:30 bis 16:00 und Fr von 7:30 bis 14:00.

03.0 Leistungsausführung- und Änderungen

03.1 Dem Auftragnehmer bleiben im Zuge der Leistungsführung Änderungen in technischen Belangen vorbehalten, soweit diese dem Auftraggeber (Besteller) zumutbar sind und eine qualitativ gleichwertige Ausführung gewährleistet ist.

03.2 Zur Ausführung des Auftrages ist der Auftragnehmer (Lieferfirma) frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber (Besteller) seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

03.3 Erforderliche Bewilligungen Dritter einschließlich solcher von Behörden sowie Meldungen bei diesen hat der Auftraggeber (Besteller) auf eigene Kosten einzuholen bzw. zu veranlassen.

03.4 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für die Zeit der Leistungsausführung bis zur Übergabe der vertraglichen Leistungen kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Maschinen, Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen und die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie- und Wassermengen kostenlos beizustellen.

03.5 Der Auftraggeber hat die für die Anlieferung der Maschinen, Materialien und Geräte erforderliche Anlieferungsmöglichkeit an den Leistungsort zu gewährleisten und die Übernahme der zur Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.

03.6 Der Versand von bestellten Waren, Geräten und dgl. erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers (Bestellers); eine Transportversicherung wird nur über ausdrückliche Weisung des Bestellers und nur auf dessen Kosten eingedeckt.

03.7 Stornierungen von gängigen Waren, wobei hier der Auftragnehmer entscheidet welche solche sind, sind gegen eine Gebühr von 40% der Bruttoauftragssumme möglich. Bei Materialen die extra für diesen Auftrag bestellt bzw. angefertigt wurden ist einen Stornierung nicht möglich. Der Auftraggeber muss die volle Bruttoauftragssumme bezahlen. Ebenso gilt die Stornogebühr von 40% auf Gesamt- bzw. Teilaufträge die aus welchen Gründen auch immer vom Auftraggeber storniert werden. Die 40% werden von der Gesamtauftragssumme (Brutto) berechnet.

03.8 Die Rücknahme von ausgelieferten Waren ist nur möglich, wenn die Ware originalverpackt ist, wobei der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, die Ware zurück zu nehmen. Bei Sonderanfertigungen und Waren die nicht im Standardsortiment angeführt sind, ist eine Rücknahme nicht möglich.

04.0 Leistungsfristen und Termine

04.1 Kommt es zur Verzögerung in der Leistungsausführung durch Umstände, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers (Lieferfirma) stehen, etwa weil ein Zulieferer nicht termingerecht liefert, werden vereinbarte Termine und Fristen ohne fällig werden einer Pönale hinausgeschoben.

04.2 Nur im Falle eines vom Auftragnehmer (Lieferfirma) verschuldeten Leistungsverzuges steh es dem Auftraggeber (Besteller) frei, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die jedoch keinesfalls 4 Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige bzw. darüber hinaus gehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, den Auftragnehmer (Lieferfirma) trifft am Lieferverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.

05.0 Übernahme

05.1 Die Lieferfirma hat den Besteller vom Termin der Übergabe der erbrachten Leistung zeitgerecht zur verständigen.

05.2 Bleibt der Auftraggeber (Besteller) dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

05.3 Die Inbetriebnahme im Unternehmen des Auftraggebers (Bestellers) gilt als erfolgte Übernahme.

06.0 Preise

06.1 Die Preise verstehen sich unverpackt und unverladen ab Betriebsstätte des Auftragnehmers (Lieferfirma) und/oder des inländischen Unterlieferanten.

06.2 Arbeitsaufwand wird nach den jeweils geltenden Sätzen des Auftragnehmers (Lieferfirma) verrechnet, ebenso Reisekosten, Zulagen, Auslösen und dgl.

06.3 Parkgebühren (Parkscheine) und Garagenkosten werden dem Auftraggeber (Besteller) in Rechnung gestellt. Die Verrechnung erfolgt in einer eigens ausgewiesenen Position die auch am Kundendienstschein ersichtlich ist.

06.4 Ist der Auftrag auf Wunsch des Auftraggebers (Bestellers) dringend auszuführen, gehen entsprechende Mehrkosten zu seinen Lasten.

06.5 Bei Aufmaßverrechnung erfolgt die Ermittlung der Ausmaße in Gegenwart des Auftraggebers (Bestellers) oder eines von Ihm genannten Vertreter; bleibt dieser trotz zeitgerecht erfolgter Einladung der Aufmaßermittlung fern, gelten die vom Auftragnehmer (Lieferfirma) ermittelten Ausmaße als richtig festgestellt. Das Aufmaß kann auch in einem bauseitig beigestellten Plan eingezeichnet werden, wobei die Kosten dieses Planes zu Lasten des Auftraggebers gehen.

06.6 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Fertigstellung Kostenfaktoren des Auftragnehmers (Lieferfirma) wie Einkaufspreise, Zölle, Löhne, Soziallasten, Steuern und dgl., so gehen diese Erhöhungen – sofern Preiserhöhungen nicht ausdrücklich, schriftlich ausgeschlossen wurden - zu Lasten des Auftraggebers (Bestellers).

06.7 Fix- und Pauschalpreiszusagen haben nur dann verbindliche Geltung, wenn sie in schriftlicher Form gegeben werden.

07.0 Eigentumsvorbehalt

07.1 Alle gelieferten und montierten Waren, Geräte und dgl. bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (Lieferfirma).

08.0 Zahlungen und Zahlungsverzug

08.1 Der Auftragnehmer (Lieferfirma) ist berechtigt, vor Beginn der Leistungsausführung Anzahlungen in angemessener Höhe (mind. 1/3 der Bruttoauftragssumme) zu verlangen.

08.2 Der Auftraggeber (Besteller) hat nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen über Verlangen des Auftragnehmers (Lieferfirma) zu leisten.

08.3 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechsel und Eskontspesen gehen stets zu Lasten des Auftraggebers (Bestellers).

08.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängel, die die Funktion oder den Gebrauch des Liefergegenstandes (Anlage, Gerät etc.) nicht wesentlich beeinträchtigen, ist unzulässig und ausgeschlossen.

08.5 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers (Bestellers) mit Forderungen des Auftragnehmers (Lieferfirma) ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers (Lieferfirma) oder für Gegenforderungen die gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer (Lieferfirma) anerkannt worden sind.

08.6 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers (Bestellers) ist der Auftragnehmer (Lieferfirma) berechtigt, den Ersatz der Zinsen und Spesen in der Höhe zu verlangen, mit denen sie selbst im Rahmen in Anspruch genommener Kredite belastet ist jedoch mindestens 11% der Bruttoauftragssumme, dies unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche.

08.7 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers (Bestellers) ist der Auftragnehmer (Lieferfirma) berechtigt, den Gesamtpreis sofort fällig zu stellen und für den Fall, dass der Auftraggeber (Besteller) seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dgl. - ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist - zurückzunehmen.

08.8 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber (Besteller) verpflichtet, dem Auftragnehmer (Lieferfirma) alle durch die Geltendmachung der Forderung verursachten Kosten, wie insbesondere Mahnspesen und Kosten eines konzessionierten Inkassobüros als auch die Kosten eines zur Eintreibung herangezogenen Anwalts zu ersetzen.

08.9 Das Zahlungsziel beginnt mit dem Rechnungsdatum = Aufgabedatum zu laufen. Das Geld muss bis zum Ende des Zahlungsziels am Konto des Auftragnehmers einlangen.

09.0 Vorzeitige Fälligstellung

09.1 Der Auftragnehmer (Lieferfirma) ist bei Zahlungsverzug berechtigt, gemäß 08.7 den Gesamtpreis und im Falle von Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 04.1, ihre bisher erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen.

09.2 Der Auftragnehmer (Lieferfirma) ist weiters berechtigt, alle bisher erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen, wenn ihr nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (Bestellers) oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt werden; in diesem Falle ist der Auftragnehmer (Lieferfirma) auch berechtigt, die Ausführung der beauftragten Leistung und/oder Lieferung einzustellen und die Fortführung der Arbeiten von der Bezahlung ihrer fälligen Forderungen und von der Stellung entsprechender Sicherheiten für die restliche Auftragssumme durch den Auftraggeber (Besteller) abhängig zu machen.

10.0 Pflichten des Auftraggebers (Betreiber)

10.1 Der Auftraggeber (Betreiber) der Geräte und Anlagen hat die Anweisungen der Betriebsanleitung einzuhalten und für die regelmäßige Wartung durch den Auftragnehmer oder eine Fachfirma Sorge zu tragen; die Anlage und die Geräte sind sauber zu halten und regelmäßigen, fachgerechten Reinigungen zu unterziehen.

10.2 Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind von entsprechend geschulten Mitarbeitern des Auftraggebers (Betreibers) die Kontrollen - insbesondere der Temperaturen – gemäß den Anweisungen der Betriebsanleitung, regelmäßig vorzunehmen; bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen ist vom Auftraggeber (Betreiber) unverzüglich der Servicedienst des Auftragnehmers (Alphatec Klimatechnik GmbH) zu verständigen.

10.3 Steht ein Servicedienst des Auftragnehmers (Alphatec Klimatechnik GmbH) nicht zur Verfügung oder ist sonst die Behebung der Funktionsstörung zeitgerecht nicht mehr möglich, hat der Auftraggeber (Betreiber) unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.

10.4 Der Auftraggeber (Betreiber) hat die Anlage und die Geräte zur Behebung von Funktionsstörungen jederzeit für den Auftragnehmer bzw. einer beauftragten Subfirma oder Zulieferanten zugänglich zu machen.

11.0 Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

11.1 Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

11.2 Bei behelfsmäßigen Maßnahmen und Instandsetzungen ist mit sehr beschränkter Haltbarkeit zu rechnen, sodass umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen ist.

11.3 Ausfälle der Anlage bzw. der Geräte können nach dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden; eine Haftung des Auftragnehmers (Lieferfirma) für solche Ausfälle und daraus resultierende Schäden besteht nur nach Maßgabe der in 12.0 und 13.0 festgelegten Bestimmungen.

12.0 Gewährleistung

12.1 Ist der Auftraggeber (Besteller) Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten für die Gewährleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese zwingend sind. Ist der Besteller Unternehmer bzw. fehlen zwingende gesetzliche Bestimmungen, so gilt ausschließlich die im Folgenden dargestellten Regelungen.

12.2 Der Auftragnehmer (Lieferfirma) leistet dem, seine Verpflichtungen erfüllenden Auftraggeber (Besteller) gegenüber dafür Gewähr, dass die erbrachten Leistungen mangelfrei sind; die Gewährleistung erlischt stets ein Jahr nach Übergabe. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

12.3 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung wird weder die Gewährleistungsfrist unterbrochen oder gehemmt noch der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist ausgelöst.

12.4 Die zur Mangelbehebung am Aufstellungsort oder im Betrieb des Auftraggebers (Bestellers) erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen und -leistungen, Gerüste und dergleichen sind unentgeltlich vom Auftraggeber (Besteller) beizustellen.

12.5 Kann die Mangelbehebung nicht am Aufstellungsort oder im Betrieb des Auftraggebers (Bestellers) erfolgen, so ist nach Weisung der Lieferfirma der mangelhafte Teil oder das mangelhafte Gerät auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers (Bestellers) an den Auftragnehmer (Alphatec Klimatechnik GmbH) zu übersenden.

12.6 Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn Mängel vom Auftraggeber (Besteller) nicht nach der von ihm unverzüglich nach Übergabe der Leistung (Ware) vorzunehmenden Überprüfung sofort bzw. bei erst späterem Hervorkommen unverzüglich nach deren Entdeckung dem Auftragnehmer (Lieferfirma) angezeigt und nachgewiesen werden oder vom Mangel betroffene Bereiche der Leistung (Ware) inzwischen von dritter Hand oder vom Auftraggeber (Besteller) selbst verändert oder instand gesetzt worden sind.

12.7 Vom Auftraggeber (Besteller) selbst beigestellte Geräte, Anlagen oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

12.8 Der Auftragnehmer (Alphatec Klimatechnik GmbH) behält sich das Recht vor selbst zu entscheiden ob das defekte Gerät bzw. Bauteil repariert wird oder durch ein neues Gerät bzw. Bauteil ersetzt wird.

13.0 Haftung für Schadenersatz

13.1 Für Schäden jeder Art - ausgenommen Personenschäden - einschließlich der Schäden aus Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages, aus deliktischen Handlungen oder Unterlassungen und aus Mängel (Mangelfolgeschäden) haftet der Auftragnehmer (Lieferfirma) nur, soweit sie solche Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat.

13.2 Jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen.

13.3 Ansprüche aus der Produkthaftung werden hierdurch nicht berührt.

14.0 Produkthaftung

14.1 Geräte und Anlagen bieten stets jene Sicherheit, die bei Einhaltung von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften über die Verwendung der Geräte und Anlagen wie z. B. Betriebsanleitungen - insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen und empfohlene Wartung - und sonstig gegebener Hinweise des Lieferwerkes oder Dritter, wie des Produzenten, Importeurs und dgl., vom Verwender - auch auf Grund seiner eigenen Kenntnisse und Erfahrungen - erwartet werden kann.

15.0 Werbeaufkleber Firmenaufschrift

15.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt unentgeltlich auf den von Ihm gelieferten Geräten bzw. Anlagenteilen Firmenaufschriften anzubringen. Sollten sich diese Aufkleber im Laufe der Zeit durch die Witterung lösen oder beschädigt werden, ist es dem Auftragnehmer gestattet diese auf seine Kosten zu tauschen.

15.2 Dem Auftraggeber ist es untersagt die Firmenaufschriften zu entfernen, sollte er dennoch diese entfernen so hat der Auftragnehmer (Alphatec Klimatechnik GmbH) das Recht diese wieder auf Kosten des Auftraggebers anzubringen.

15.3 Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer (Alphatec Klimatechnik GmbH) das unwiderrufliche Recht Firmenaufkleber auf den vom Auftragnehmer gelieferten Geräten bzw. Anlagenteilen anzubringen.

15.4 Es ist dem Auftragnehmer Alphatec Klimatechnik GmbH) untersagt die Geräte für andere Werbezwecke oder sonstiges dergleichen zu verwenden.

15.5 Der Auftraggeber gibt mit der Beauftragung des Auftragnehmers (Alphatec), sein unwiderrufliches Einverständnis, das dieser die von ihm gelieferten und montierten Anlagen bzw. Geräte im eingebauten Zustand, fotografieren und zu Werbezwecken wie z.B. Homepage oder Referenzanlagen veröffentlichen darf.

16.0 Wartungen

16.1 Bei vorzeitiger Auflösung eines Wartungsvertrages ist der Auftragnehmer (Lieferfirma) berechtigt, die noch offenen Forderungen bis Ende der Vertragsdauer als Pönale zu verlangen. In diesem Falle müssen die Leistungen seitens des Auftragnehmers (Lieferfirma) nicht erbracht werden.

16.2 Mängel werden nicht als Kündigungsgrund anerkannt - müssen jedoch vom Auftragnehmer (Lieferfirma) behoben werden.

16.3 Im Falle eines Zahlungsverzuges, wird das Zahlungsziel für die folgenden Aufträge automatisch auf Vorauskassa bzw. Barzahlung gestellt.

17.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort ist Wien

17.2 Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Streitigkeiten ist unwiderruflich Wien.